Programm LE 14-20: Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete

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19.04.2021

Die Ausgleichszulage in Zahlen

Im Jahr 2020 wurde die Ausgleichszulage (AZ) an 81.680 Betriebe für rund 1,5 Millionen Hektar AZ-Fläche (Heimbetriebsflächen und anrechenbare Almfutterflächen) ausbezahlt. Das AZ-Fördervolumen von rund 250 Millionen Euro verteilte sich zu 85 Prozent auf Heimbetriebsflächen und zu 15 Prozent auf anrechenbare Almfutterflächen. Pro Betrieb wurden im Durchschnitt 18 Hektar AZ-Fläche bewirtschaftet.


Knapp zwei Drit­tel der land­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Flä­chen Ös­ter­reichs lie­gen im be­nach­tei­lig­ten Ge­biet (siehe Abbildung 1). Drei Vier­tel aller hei­mi­schen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trie­be sind dort verortet. Den weit­aus größ­ten An­teil nimmt dabei das Berg­ge­biet ein, in dem unter be­son­ders er­schwer­ten Be­din­gun­gen ge­ar­bei­tet wird: stei­le Flä­chen, ungüns­ti­ges Klima und oft ab­ge­schie­de­ne Lagen.

Die Be­wirt­schaf­tung der Bergregionen, Almen und landwirtschaftlicher Flächen im benachteiligten Gebiet ist von un­schätz­ba­rem Wert sowie eine Grund­vor­aus­set­zung für Re­gio­na­li­tät und Si­cher­heit. Das LE Pro­gramm 14-20 un­ter­stützt die Bäue­rin­nen und Bau­ern in die­sen Re­gio­nen. Es för­dert ihren wich­ti­gen Bei­trag für eine flä­chen­de­cken­de, um­welt­ge­rech­te Land­wirt­schaft. Neben der Aus­gleichs­zu­la­ge stärkt auch das Agrar­um­welt­pro­gramm ÖPUL die hei­mi­schen Berglandwirtschaft  –  bei­spiels­wei­se im Be­reich der Be­hir­tung von Alm­tie­ren oder der biologischen Wirtschaftsweise, die gerade im Berggebiet eine hohe Bedeutung hat. Auch die In­ves­ti­ti­ons­för­de­rung bringt zu­sätz­li­che Chan­cen. In­ves­ti­tio­nen im Be­reich der Almen und in ex­tre­mer Lage wer­den ge­zielt un­ter­stützt.

Die Betriebe in den Berggebieten und anderen benachteiligten Gebieten leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Gesellschaft mit gesunden Lebensmitteln. Durch die kontinuierliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft tragen sie zudem zum Erhalt der Artenvielfalt, zum Schutz von Siedlungen vor Naturgefahren sowie zum Erfolg des heimischen Tourismus- und Freizeitsektors bei.

Aus­gleichs­zu­la­ge schafft faire Chan­cen
Durch die Aus­gleichs­zu­la­ge für Berggebiete und andere be­nach­tei­lig­te Ge­bie­te kann die Land­wirt­schaft auch in die­sen Re­gio­nen möglichst flächendeckend fort­ge­führt wer­den. Innerhalb der Eu­ro­päi­schen Union för­dert Ös­ter­reich diese Betriebe besonders betriebsindividuell nach der einzelbetrieblichen Erschwernis. Diese gezielte Förderung steht im Kontrast zur pauschalen Förderung in den meisten anderen Mitgliedsstaaten.

Mit einem erhöhten Fördersatz für die ersten 10 Hektar kön­nen klei­ne­re Be­trie­be be­son­ders be­rück­sich­tigt wer­den. Die Zah­lung wird an­hand der in­di­vi­du­el­len Er­schwer­nis­se des Be­trie­bes exakt be­mes­sen. Auf diese Weise kön­nen die Kos­ten- und Er­trags­un­ter­schie­de ge­gen­über den Be­trie­ben in Gunst­la­gen punkt­ge­nau ab­ge­fe­dert wer­den.

Er­schwer­nis ein­fach und exakt be­wer­tet

Der seit 2001 geltende Berghöfekataster (BHK) zur Beurteilung der betriebsindividuellen Erschwernisse bei der Bewirtschaftung eines Bergbauernbetriebes musste ab 2015 einer Anpassung unterzogen werden. Grund für diese Änderung war die Forderung der Europäischen Kommission, dass bei der Bemessung der Ausgleichszulage rein von den natürlichen Erschwernissen auszugehen sei. Darüber hinaus wurde beschlossen, ab 2015 nicht nur für Bergbauernbetriebe, sondern für alle AZ-Betriebe Erschwernispunkte (EP) zu ermitteln. Das Ziel war, eine einheitliche Bewertung der wesentlichen Bewirtschaftungserschwernisse aller Betriebe mit Flächen in den benachteiligten Gebieten durch das Verwenden objektiver Erschwernisfaktoren durchzuführen.

Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete
Ein Meilenstein in der Programmperiode LE 14–20 stellte die Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete und deren In-Kraft-Treten im Jahr 2019 dar.

Diese von der Europäischen Union gemäß Verordnung verpflichtend vorgeschriebene Neuabgrenzung des sogenannten „Sonstigen benachteiligten Gebietes“ wurde nach einem intensiven Vorbereitungsprozess in Österreich im Jahr 2019 abgeschlossen. Durch die europaweite Überarbeitung der bestehenden Gebietskulisse wurde darüber hinaus auch eine langjährige Forderung des europäischen Rechnungshofes umgesetzt.

Wie in anderen Mitgliedstaaten, mussten auch in Österreich die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete („Sonstiges benachteiligtes Gebiet“) anhand biophysikalischer Kriterien aus den Bereichen Klima und Boden sowie der Hangneigung abgegrenzt werden. Da Teile der bisherigen Gebietskulisse das „Sonstige benachteiligte Gebiet“ betreffend nicht mehr abgrenzbar warenund damit verloren gegangen wären, wurde auch die Gebietskategorie „Kleines Gebiet“ (aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete) mit aktualisierten Kriterien neu abgegrenzt. Mit einer komplexen – auf Basis objektiver und solider Daten durchgeführten – Abgrenzung konnte Österreich große Teile der bisherigen Gebietskulisse erhalten, die durch die Neuabgrenzung der „Sonstigen benachteiligten Gebiete“ ansonsten verloren gegangen wären. Die Berggebiete waren nicht Teil der Neuabgrenzung.

Mit der Genehmigung durch die EU-Kommission wurden rund 1.657.500 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) in Österreich als benachteiligte Gebiete neu abgegrenzt.
Diese teilen sich folgendermaßen auf:
  • Berggebiete: 1.294.000 Hektar
  • aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt: 151.400 Hektar 
  • aus anderen spezifischen Gründen benachteiligt: 212.100 Hektar
Die räumliche Verteilung der Gebietskulissen ist in der folgenden Abbildung 1 ersichtlich.






Entwicklung der AZ
Die Unterstützung der Betriebe in den benachteiligten Gebieten hat in Österreich eine lange Tradition. Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2003 kam es zu einer deutlichen Aufwertung der zweiten Säule (Ländliche Entwicklung) und somit auch der Dotierung der Ausgleichszulage. Die folgende Abbildung 2 zeigt dies sowie andere Entwicklungen der letzten Jahre. Der Strukturwandel macht auch vor den Betrieben in benachteiligten Gebieten nicht Halt, dennoch ist eine deutliche geringere Dynamik der Betriebsaufgaben verglichen mit der Gesamtheit der Betriebe zu verzeichnen. Diese Wirkung der AZ wird auch durch diverse Evaluierungsstudien zur Ländlichen Entwicklung bestätigt.

Der Erhalt der Kulturlandschaft konnte gesichert werden, die AZ-Fläche blieb trotz des Rückgangs an Betrieben weitgehend stabil. Auch das hohe Niveau der Unterstützung (derzeit rund 250 Mio. Millionen Euro pro Jahr) konnte trotz einer geringeren Anzahl an Betrieben gehalten werden. Deutlich wird auch, dass die Anzahl der Betriebe im benachteiligten Gebiet langsamer abnimmt als die Summe der österreichischen Gesamtbetriebe. Die AZ ist somit eine bewährte und zielgerichtete Unterstützung.






Zukunft der AZ in der GAP ab 2023
Im Rahmen der Neuausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik wird die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete auch zukünftig eine zentrale Maßnahme zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung und damit zum Erhalt der österreichischen Kulturlandschaft darstellen. Das Konzept der österreichischen AZ mit seiner einzelbetrieblichen Erschwernisfeststellung soll weitergeführt und damit eine entsprechende Abgeltung für die Leistungen der Bäuerinnen und Bauern gewährleistet werden. Die AZ soll auch in Zukunft eine zielgerichtete und einfache Maßnahme bleiben. Das hohe Unterstützungsniveau für Bergbauernbetriebe in Extremlagen soll dabei gehalten werden.

Gewisse Anpassungen sind aber nötig. Auch im benachteiligten Gebiet steigen die Betriebsgrößen, durch eine zusätzliche Degressionsstufe soll eine Anpassung an diese Entwicklung erfolgen. Die Reduktion der teilweise fehleranfälligen Eigenangaben soll einerseits das Sanktionsrisiko für die Betriebe minimieren und andererseits den Verwaltungs- und Kontrollaufwand reduzieren.

Grundsätzlich ist die AZ aber eine bewährte Maßnahme und genießt auch außerhalb der Landwirtschaft eine hohe Akzeptanz, deshalb erfolgen die Änderungen behutsam unter dem Leitsatz „Evolution statt Revolution“.